Impressum

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Auftragsarbeiten von Samuel Schalch

Zürich, 25.5.2020

1. Geltungsbereich


1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ( AGB ) gelten für alle vom Fotografen bzw. seinem Agenten durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen. Sie gelten für jede Schaffensphase und insbesondere auch für digital generierte Bilder und Videos.

1.2 Sie gelten als vereinbart mit Entgegennahme der Offerte des Fotografen durch den Kunden bzw. mit der Entgegennahme der Lieferung oder der Leistung des Fotografen durch den Kunden.

1.3 Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten die AGB auch ohne ausdrückliche Genehmigung für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen oder Leistungen des Fotografen.


2. Leistungen des Fotografen, Rechte und Pflichten des Kunden

2.1 Ohne anderweitige Vereinbarung zwischen den Parteien liegt die Gestaltung der fotografischen Arbeit im Ermessen des Fotografen.

2.2 Der Fotograf ist für die Beschaffung der Fotoapparate und sonstiger Geräte, die zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind, zuständig.

2.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dritte (Assistenten/innen, Visagisten/innen, Stylisten/innen), deren Leistungen der Auftragnehmer für die Auftragsabwicklung benötigt, auf Rechnung des Auftraggebers beizuziehen. Die auf den Namen des Auftraggebers ausgestellten Rechnungen Dritter werden vom Auftragnehmer geprüft und an den Auftraggeber weitergeleitet. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Richtigkeit und die Bezahlung von Rechnungen Dritter.

2.4 Der Kunde erkennt an, dass es sich beim vom Fotografen gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des URG ( Bundesgesetz über das Urheberrecht vom 9. Oktober 1992 ) handelt.

2.5 Analog und digital hergestellte Bilder und Videos, insbesondere RAW-Dateien, bleiben im Eigentum des Fotografen. Der Kunde hat kein Retentionsrecht an überlassenem Bildmaterial.

2.6 Der Kunde hat ihm zur Verfügung gestelltes Bildmaterial mit aller Sorgfalt zu behandeln.

2.7 Reklamationen, die Inhalt, Qualität oder Zustand des Bildmaterials betreffen, sind innerhalb von 7 Tagen nach Empfang mittels Mängelrüge mitzuteilen. Andernfalls gilt das Bildmaterial als genehmigt.

2.8 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Personen, Gegenstände und Orte zur Verfügung stehen bzw. zugänglich sind.

2.9 Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach oder verschiebt er ein Shooting weniger als zwei Arbeitstage vor dem vereinbarten Termin, so haftet er auf Ersatz der bereits angefallenen Kosten und Drittkosten. Zudem hat der Auftragnehmer in diesem Fall Anspruch auf folgende Entschädigung für seinen Lohnausfall:


- wenn die Absage weniger als 24 Stunden vor Arbeitsbeginn mitgeteilt wird 100% des Honorars
 - wenn die Absage weniger als 48 Stunden vor Arbeitsbeginn mitgeteilt wird 50% des Honorars


2.10 Es obliegt nicht dem Fotografen, die Zustimmung ( Model Release ) der zu fotografierenden Personen oder der am Ort berechtigten Personen ( Location Release ) zur geplanten Verwendung des Bildmaterials einzuholen, wenn der Kunde die Personen oder Orte bezeichnet hat, die zu fotografieren sind.

2.11 Der Fotograf darf den Kunden als Referenz angeben, namentlich in schriftlicher oder elektronischer Form.


3. Nutzungsrechte

3.1 Die Urhebernutzungsrechte an den vom Auftragnehmer geschaffenen Fotografien und Videos (inkl. Entwürfe, Skizzen, Dias, JPG Daten etc.; im Folgenden gesamthaft „Fotografien“ oder „Bildmaterial“ genannt) verbleiben beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber anerkennt, dass es sich bei dem vom Auftragnehmer gelieferten Bildmaterial um urheberrechtlich geschützte Werke im Sinne des Schweizerischen Urheberrechtsgesetzes (URG) handelt.

3.2 Der Auftraggeber erwirbt mit der Lieferung und Bezahlung des Bildmaterials eine einmalige Lizenz zur Nutzung der Arbeit im Rahmen des vereinbarten Auftrages. Darin nicht enthalten ist eine Weiterlizenzierung durch den Kunden an Dritte. Der Auftragnehmer ist zudem berechtigt, die Urheberschaft an seinen Fotografien in einer von ihm zu bestimmenden Form zu bezeichnen.

3.3 Der Umfang der erlaubten Nutzung an den vom Auftragnehmer geschaffenen Fotografien ergibt sich aus einem separaten Vertrag oder, wenn ein solcher fehlt, aus der Offerte. Die vom Auftragnehmer geschaffenen Fotografien dürfen ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden. Solange nichts anderes vereinbart wird, beschränkt sich die inhaltliche, zeitliche und geographische Nutzung der vom Auftragnehmer geschaffenen Fotografien durch den Auftraggeber auf die einmalige Verwendung. Für jede weitere Verwendung und jede ausserhalb des Auftrages liegende Nutzung hat der Auftraggeber die Erlaubnis des Auftragnehmers einzuholen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne Einverständnis des Auftragnehmers Änderungen an den vom Auftragnehmer geschaffenen Fotografien vorzunehmen. Jede über den Auftrag hinausgehende Nutzung sowie jede Bearbeitung von Fotografien des Auftragnehmers zieht die Zahlung einer Konventionalstrafe gemäss Ziff. 3.6 nach sich.

3.4 Der Auftragnehmer kann die von ihm für den Auftraggeber angefertigten Fotografien für Eigenwerbung nutzen und – vorbehältlich anderweitiger Abmachungen – an Dritte lizenzieren. Exklusivrechte und Sperrfristen zugunsten des Auftraggebers müssen gesondert vereinbart werden. Der Auftragnehmer ist zudem berechtigt, den Auftraggeber als Referenz anzugeben, namentlich in schriftlicher oder elektronischer (Internet) Form.

3.5 Veränderungen von Fotografien des Auftragnehmers durch analoges oder digitales Composing bzw. Montage zur Herstellung eines neuen urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftragnehmer gestattet. Fotografien des Auftragnehmers dürfen weder abgezeichnet, noch nachgestellt fotografiert oder als Motiv in einem Bild verwendet werden.

3.6 Die widerrechtliche Nutzung von Fotografien des Auftragnehmers verpflichtet den Auftraggeber zur Zahlung einer Konventionalstrafe im Umfang von 50% des Auftragvolumens. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt ausdrücklich vorbehalten. Durch die Zahlung der Konventionalstrafe fällt das Verbot der Nutzung nicht dahin. Jede weitere Nutzung untersteht der Zahlung der obgenannten Konventionalstrafe und verpflichtet zur Leistung von Schadenersatz.

3.7 Bei Verwendung des Werks hat der Kunde, soweit üblich, für eine gebührende Namensnennung zu sorgen.


4. Haftung

4.1 Die Haftung des Auftragnehmers für eigenes Handeln wird soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Darüber hinaus haftet der Auftragnehmer nicht für Mängel aus Lieferungen und Leistungen Dritter und ebenso wenig für aus solchen Mängeln entstandene Schäden.

4.3 Bei Ansprüchen gegen den Fotografen seitens Dritter, die ( gemäss Ziffer 2.10 ) dem Kunden ihre Einwilligung zur Verwendung des Bildmaterials gegeben haben, übernimmt der Kunde im Streitfall Schadenersatzforderungen und Prozesskosten.

4.4 Das Bildmaterial darf nicht sinnentstellend verwendet werden. Der Kunde trägt zudem die Verantwortung für die korrekte Betextung des Bildmaterials.


5. Honorar

5.1 Das Honorar des Auftragnehmers bemisst sich nach Zeitaufwand (Stundenhonorar) oder wird fix abgemacht (Budget). Die Details sind in einem separaten Vertrag, oder wenn ein solcher fehlt, in der Offerte geregelt. Das Honorar ist zuzüglich Mehrwertsteuer geschuldet.

5.2 Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar ist zuzüglich Mehrwertsteuer geschuldet und zahlbar innert 30 Tagen ab Rechnungstellung.

5.3 Bei umfangreichen Produktionen, insbesondere mit grossen finanziellen Vorleistungen des Fotografen, hat der Fotograf Anspruch auf eine Akontozahlung von mindestens einem Drittel der Produktionskosten.

5.4 Zur Ausführung des Auftrags erforderliche Kosten und Auslagen, wie bspw. Honorare für Hilfspersonen und Modelle sowie Ausrüstungsmieten, Kosten für Mietstudio, Aufnahme Locations, Requisiten, Reisekosten, Spesen, etc. sind nicht im Honorar enthalten und gehen zu Lasten des Kunden.

- Für Fahrt- & Transportkosten die dem Auftragnehmer durch Nutzung eines eigenen Fahrzeugs entstehen, ist eine Pauschale von CHF 0.80 pro Kilometer festgelegt.

5.5 Aufwändige Montagen und Retuschen werden, wenn nicht in der Offerte ausgewiesen, separat verrechnet. Bei digitalen Produktionen wird die Bildbearbeitung (RAW-Konversionen, Farb- und Tonwertanpassungen, Bildauswahlen treffen, Retuschen etc.) gesondert in Rechnung gestellt.

5.6 Bei digitalen Produktionen fällt eine Kamerapauschale an. Diese ist nicht identisch mit den Kosten für Bildbearbeitung und berechnet sich nach Grösse und Umfang der eingesetzten Ausrüstung.

5.7 Das Honorar ( gemäss Ziffer 28 ) ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn das in Auftrag gegebene und gelieferte Bildmaterial nicht verwendet wird.

5.8 Der Auftragnehmer gibt dem Auftraggeber notwendigen Mehraufwand aufgrund veränderter Umstände und Vorgaben rechtzeitig bekannt. Der Mehraufwand wird in der Abrechnung ausgewiesen.

5.9 Wird ein Auftrag umfangmässig reduziert oder annulliert, hat der Auftragnehmern Anspruch auf das Honorar für die bis zu diesem Zeitpunkt geleistete Arbeit.

Darüber hinaus hat der Auftragnehmer das Recht:

- auf Ersatz der Unkosten und Vorleistungen von Dritten;


- auf Wiedergutmachung aller sich aus der Reduktion oder Annullierung ergebender Schäden;
 - seine bisher geleistete Arbeit bei Annullierung des Auftrages anderweitig zu verwenden.

5.10 Bei Lieferung von Bildmaterial aus dem Archiv des Fotografen fällt nebst der Lizenzgebühr auch eine Archiv-Nutzungsgebühr an. Diese berechnet sich nach dem Tarif des SAB.


6. Gerichtsstand und anwendbares Recht

6.1 Ausschliesslicher Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Fotografen, auch bei Lieferungen ins Ausland. Auf dieses Vertragsverhältnis ist materielles Schweizer Recht anwendbar. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten.

Zürich, 25.5.2020

Samuel Schalch
8004 Zürich

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